Statuten

Quartierverein Sonnenberg

c/o Hanna Rasche, Im Stieg 1, 8134 Adliswil

Die Statuten gelten für weibliche und männliche Personen, unabhängig davon, ob weibliche oder männliche Formulierungen verwendet werden.

Art. 1   Name und Sitz

Unter dem Namen „Quartierverein Sonnenberg“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff. ZGB mit Sitz in Adliswil. Der Verein ist politisch unabhängig und konfessionell neutral.

Art. 2   Zweck

Der Quartierverein Sonnenberg vertritt die Interessen des Adliswiler Stadtteils „Hofern, Sonnenberg, Stieg“. Die Ziele des QV Sonnenberg sind die

i) Wahrung der allgemeinen Interessen des Quartiers gegenüber Behörden und Privaten.

ii) Unterstützung von Bestrebungen zur Gestaltung eines lebendigen Quartier- und Gemeinschaftsgeistes.

iii) die Durchführung von kulturellen und nachbarschaftlichen Veranstaltungen im Quartier.

iv) die Förderung der Quartierentwicklung und der infrastrukturellen Ausstattung und Angebote.

Art. 3   Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können werden

i) als Einzelmitglieder: natürliche Personen ab dem 15. Geburtstag, die im Quartier wohnhaft oder Grundeigentümer im Quartier sind, oder sich aus anderen Gründen dem Quartier verbunden fühlen.

ii) als Kollektivmitglieder: juristische Personen, die ihren Sitz oder eine Niederlassung im Quartier haben.

Ein Antrag zur Mitgliedschaft kann jederzeit an den Vorstand eingereicht werden. Die Mitgliedschaft im QV entsteht aufgrund eines schriftlichen Antrags durch Beschluss des Vorstandes.

Der Vorstand kann natürliche oder juristische Personen, die sich um den Verein oder das Quartier besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.

Art. 4   Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch:

i) Austritt, durch schriftliche Erklärung an den Vorstand, jeweils auf Ende des Vereinsjahres.

ii) Tod.

iii) Ausschluss durch die Mitgliederversammlung, in geheimer Abstimmung, bei Verstössen gegen Gesetz und/oder diese Statuten und/oder bei Handlungen gegen die Gesamtinteressen des Quartiers, oder wegen anderer wichtiger Gründe.

iv) Ausschluss durch den Vorstand, wegen Nichtbezahlens des Mitgliederbeitrages nach vorange­gangener Mahnung.

Art. 5   Mittel des Vereins

Der QV verfügt über folgende Mittel:

i) Mitgliederbeiträge

ii) Erträge aus eigenen Veranstaltungen

iii) Beiträge von dritter Seite

iv) Das Eigenkapital

Für die Verpflichtungen des Vereins haftet einzig das Vermögen des Vereins. Austretende Mitglieder haben keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.

Art. 6   Mitgliederbeiträge

Die Mitgliederbeiträge werden jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Vorstand stellt den Mitgliedern Rechnung für die Mitgliederbeiträge.

Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung des Mitgliederbeitrags befreit.

Für das Eintrittsjahr und das Austrittsjahr wird der volle Mitgliederbeitrag fällig. Bei Tod und Ausschluss kann der Vorstand auf die Erhebung des letzten Mitgliederbeitrags verzichten.

Art. 7   Organe

Die Organe des Vereins sind:

i) Die Mitgliederversammlung

ii) Der Vorstand

iii) Die Revisoren

iv) Arbeitsgruppen

Art. 8   Die Mitgliederversammlung

a) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Eine ordentliche Mitglieder­versammlung findet jährlich vor dem 1. Mai statt.

b) Der Termin der Mitgliederversammlung wird den Mitgliedern vom Vorstand mindestens 3 Monate im Voraus mitgeteilt.

c) Anträge der Mitglieder zuhanden der Mitgliederversammlung sind spätestens 8 Wochen vor der Versammlung schriftlich und mit Begründung an den Vorstand zu richten.

d) Die Befugnisse der Mitgliederversammlung umfassen:

i) Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung (*)

ii) Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands

iii) Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung der Jahresrechnung (*)

iv) Entlastung des Vorstandes (*)

v) Wahl von Präsident/in und weiteren Vorstandsmitgliedern

vi) Wahl der Revisoren

vii) Festsetzung der Mitgliederbeiträge (*)

viii) Kenntnisnahme von Budget und Tätigkeitsprogramm (*)

ix) Bestätigung und Wahl von Arbeitsgruppen, welche länger als 1 Jahr arbeiten sollen

x) Genehmigung von Reglementen

xi) Beschluss über weitere Anträge

xii) Festsetzung und Abänderung der Statuten

xiii) Ausschluss von Mitgliedern gemäss Art. 4c

xiv) Abberufung von gewählten Organen

xv) Beschluss über die Auflösung des Vereins, inkl. Verwendung des Liquidationsvermögens

Die Traktandenliste versendet der Vorstand mind. 14 Tage vor der Versammlung. An der Versamm­lung wird einzig über traktandierte Geschäfte entschieden. Traktanden mit (*) sind vom Vorstand jährlich zu traktandieren, alle anderen Traktanden nach Bedarf und statutarischer Regelung.

e) Ausserordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit auf Begehren des Vorstandes oder von 1/5 der Vereinsmitglieder einberufen werden. Beim Verlangen durch Mitglieder hat der Vorstand nach Erhalt des Antrags innert max. 30 Tagen und unter Angabe des Antrags der Mitglieder zu einer ausserordentlichen MV einzuladen, welche innert max. 60 Tagen stattfindet.

Art. 9   Beschlussfassung an der Mitgliederversammlung

Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Anzahl Teilnehmenden.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Vorsitzende stimmt nicht mit; bei Stimmengleichheit fällt die Vorsitzende den Stichentscheid.

Im Protokoll werden die Beschlüsse aufgeführt.

Art. 10 Vorstand

a) Der Vorstand umfasst mindestens 3 Personen, für die Funktionen Präsidium, Finanzen und Aktuariat.

b) Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist möglich.

c) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte, setzt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung um und vertritt den Verein nach aussen. Er kann Reglemente erlassen, und er kann Arbeitsgruppen einsetzen. Arbeitsgruppen, welche länger als ein Jahr arbeiten sollen, schlägt der Vorstand an der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung und Wahl vor.

d) Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung die revidierte Jahresrechnung des vergangenen Kalenderjahres zur Beschlussfassung vor. Hierzu legt der Vorstand den Revisoren mindestens 30 Tage vor der Mitgliederversammlung die Jahresrechnung des Vereins vor. Die Jahresrechnung hat alle Kassen und Konti (Verein, Arbeitsgruppen, etc.) zu umfassen und auszuweisen.

e) Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss diesen Statuten einem anderen Organ übertragen sind.

f) Im Vorstand sind folgende Ressorts vertreten:

.. Präsidium

.. Vizepräsidium

.. Finanzen

.. Aktuariat

.. Aktivitäten

Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidiums selber. Der Vorstand kann weitere Ressorts zuteilen. Ämterkumulation ist möglich.

g) An der Beschlussfassung müssen mindestens die Hälfte aller Vorstandsmitglieder teilnehmen. Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) gültig.

h) Der Vorstand zeichnet nach aussen kollektiv zu zweien. Der Vorstand kann ein Vorstandsmitglied bezeichnen, welches für Zahlungen im Rahmen des Budgets einzeln zeichnungsberechtigt ist.

i) Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Er kann sich budgetierte Spesen vergüten lassen.

j) Der Vorstand hat seine Ausgabenkompetenz im Rahmen des Budgets. In dringenden Fällen hat er eine Kompetenz von max. CHF 2000.-; diese Ausgaben dürfen aber das Vermögen des Vereins nicht übersteigen. Bei Ausgaben über CHF 1000.- informiert er die Mitglieder über die beschlossene ausserordentliche Ausgabe.

k) Arbeitsgruppen berichten an den Vorstand. Der Vorstand kann im Rahmen des Jahresbudgets finanzielle Kompetenz an Arbeitsgruppen übertragen.

Art. 11 Informations- und Kommunikationskanäle

Der Vorstand informiert die Mitglieder brieflich und/oder per elektronischer persönlicher Mitteilung (z.B. Email). Er stellt den Mitgliedern eine Mitgliederliste zur Verfügung. Diese darf einzig für Belange des QV verwendet werden.

Art. 12 Revisoren

Die Mitgliederversammlung wählt 2 Rechnungsrevisoren, welche die Buchführung und Jahres­rechnung kontrollieren. Sie führen mindestens einmal jährlich eine Stichprobenkontrolle durch und kontrollieren beim Abschluss alle Bestände des Vereins.

Die Revisoren erstatten dem Vorstand Bericht und Antrag zuhanden der Mitgliederversammlung.

Ihre Amtszeit beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist möglich. Die Revisoren arbeiten ehrenamtlich.

Art. 13 Statutenänderung

Statutenänderungen werden durch die Mitgliederversammlung beschlossen. Zur Änderung der Statuten ist das absolute Mehr der anwesenden Mitglieder erforderlich.

Die Anträge auf Statutenänderung inkl. Begründung müssen den Mitgliedern mindestens 30 Tage vor der Versammlung zugesandt werden.

Art. 14 Auflösung

Zur Auflösung des Vereins bedarf es der einfachen Mehrheit der stimmberechtigten Teilnehmer der zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung.

Bei Vereinsauflösung entscheidet die Mitgliederversammlung über die Verwendung eines allfälligen Vereinsvermögens. Bedacht werden dürfen dabei einzig Organisationen, die steuerbefreit sind und deren Zweckbestimmung im weitesten Sinne der nachhaltigen Entwicklung im Sihltal dient.

Art. 15 Schlussbestimmungen

Diese Statuten treten durch Beschluss der Gründungsversammlung vom 15. April 2021 in Kraft.

Namens der Gründungsversammlung

Die Präsidentin                                    Die Vizepräsidentin

Hanna Rasche                                     Franziska Liese